Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Fredfox - eine Unit der Kandinsky Deutschland GmbH

Stand: 1. Januar 2020

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle zwischen der Agentur Fredfox – eine Unit der Kandinsky Deutschland GmbH, Königsberger Str. 100, 40231 Düsseldorf (im Folgenden „FRED FOX“) und dem Auftraggeber geschlossenen Verträge über die Erbringung von Leistungen und den Einkauf von Leistungen im Zusammenhang mit der Absatzförderung für Waren oder Dienstleistungen des Auftraggebers sowie der Ausrichtung von Veranstaltungen für den Auftraggeber. 

1.2 Die AGB von FRED FOX gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, FRED FOX hätte deren Geltung schriftlich zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen von FRED FOX gelten auch dann, wenn FRED FOX in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt. 

1.3 Die AGB gelten auch für alle späteren Geschäfte als vereinbart, selbst wenn sich FRED FOX nicht erneut ausdrücklich hierauf beruft. Dies gilt insbesondere für schriftlich, per Fax, telefonisch oder per E-Mail neu erteilte Aufträge bei einer bestehenden Geschäftsverbindung, übermittelte Änderungswünsche oder für die Verlängerung von bestehenden Verträgen.

1.4 Ist auch die Herstellung und/oder Lieferung von Werbemitteln (z.B. Drucksachen, Give-aways, etc.) oder sonstigen im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand vereinbarten Gegenständen durch FRED FOX oder durch die Kandinsky Deutschland GmbH zwischen den Vertragsparteien vereinbart, so gelten für diesen Vertragsgegenstand die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kandinsky Deutschland GmbH für die Lieferung von Waren an Unternehmer ergänzend. Diese können jederzeit bei der FRED FOX angefordert oder eingesehen werden.

1.5 Alle Ergänzungen und Änderungen dieser AGB sowie der jeweiligen Einzelverträge, einschließlich Abänderungen dieser Bestimmung selbst bedürfen der Schriftform.

2. Umfang der Leistungspflicht von FRED FOX

2.1 Vertragsgegenstand ist die jeweils einzelvertraglich geschlossene Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und FRED FOX. Dieser Vereinbarung liegt ein individuelles Angebot von FRED FOX zugrunde, welches FRED FOX zuvor für den Auftraggeber erstellt. Die Individualvereinbarung nebst Angebot regelt insbesondere den von FRED FOX zu erbringenden Leistungsumfang sowie Preise und Zahlungsbedingungen, soweit diese nicht in den AGB geregelt sind. Die von FRED FOX angebotenen Leistungen umfassen insbesondere:
– Konzeption/Planung
– Organisation
– Vermarktung
– PR-Arbeit
– Durchführung von verkaufsfördernden Maßnahmen
– Workshops, Trainings und/oder Schulungen
– Veranstaltungen und Promotionaktionen
– Bereitstellung von Promotern, Künstlern, Moderatoren & Referenten
– Beratung
– Dokumentation

2.2 Die vertragliche Verpflichtung für FRED FOX ist die Erbringung der jeweils im Einzelfall vereinbarten Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Dies gilt insbesondere, wenn Auftragsinhalt die Bereitstellung von Promotern, Künstlern, Moderatoren und/oder Referenten und die Erbringung damit verbundener Nebenleistungen ist. Angebote, etwaige Anlagen zu Angeboten oder Auftragsbestätigungen von FRED FOX sind wesentliche Bestandteile der jeweiligen Einzelverträge.

2.3 Soweit zwischen den Parteien ansonsten keine verbindliche Bestimmung des Leistungsumfangs in Schriftform vorgenommen worden ist, gelten diejenigen Leistungen als vereinbart, die in dem von FRED FOX angefertigten und vom Auftraggeber angenommenen Angebot aufgeführt sind. Bei mehreren Angeboten gilt jeweils nur dasjenige neuesten Datums.

3. Vergütung

3.1 Der Vergütungsanspruch von FRED FOX entsteht für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.

3.2 Für FRED FOX im Zusammenhang mit Fremdleistungen entstehenden Aufwand wird entweder eine vertraglich vereinbarte Pauschale oder ein Handlingkostenaufschlag von 20% auf die Fremdkosten (insbesondere aber nicht ausschließlich: Druck-, Litho/Scankosten, Copyrightkosten für Fremdbilder, Materialkosten, etc.) berechnet.

3.3 Notwendige Auslagen von FRED FOX sind vom Auftraggeber zu ersetzen (insbesondere aber nicht ausschließlich: Reisekosten, Botendienste, Versandkosten).

3.4 Alle Leistungen von FRED FOX, die nicht ausdrücklich durch die vereinbarte Vergütung abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Dies gilt insbesondere für alle Nebenleistungen von FRED FOX. Diese Leistungen werden nach Stundenaufwand verrechnet (pro begonnener Stunde; der aktuelle Stundensatz ist dem jeweiligen Angebot von FRED FOX zu entnehmen; ansonsten den aktuellen Honorar- und Auslagensätzen von FRED FOX, die auf Anforderung des Auftraggebers zur Verfügung gestellt werden.

3.5 Für alle Arbeiten von FRED FOX, die aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund nicht eingesetzt oder genutzt werden, steht FRED FOX eine angemessene Vergütung zu. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Auftraggeber an diesen Arbeiten keinerlei Rechte. Nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und dergleichen sind vielmehr ohne Aufforderung unverzüglich auf eigene Kosten an FRED FOX herauszugeben.

4. Nachträgliche Änderungsverlangen

4.1 FRED FOX gewährt dem Auftraggeber die Möglichkeit einer flexiblen Anpassung, Änderung und/oder Verlängerung des geschlossenen Vertrages. Eine Weisung des Auftraggebers zur Anpassung, Änderung und/oder Verlängerung des Vertrages kann schriftlich, per Fax oder per E-Mail erfolgen. Wenn FRED FOX sich mit dem Anpassungs-, Änderungs- oder Verlängerungswunsch des Auftraggebers einverstanden erklärt, wird dies schriftlich, per Fax oder per E-Mail gegenüber dem Auftraggeber bestätigt. Erst nach Zugang der Bestätigung wird eine solche Vertragsänderung gültig. Andernfalls bleibt die ursprünglich geschlossene Vereinbarung bestehen.

4.2 Soweit nachträglich vereinbarte Leistungsänderungen zu einem Mehraufwand von FRED FOX führen, ist dieser zusätzlich zu vergüten. Die zusätzliche Vergütung richtet sich zunächst nach etwaigen vertraglichen Vereinbarungen, beim Fehlen einer solchen vertraglichen Vereinbarung nach den jeweils aktuellen Honorar- und Auslagensätzen von FRED FOX, die auf Anforderung des Auftraggebers zur Verfügung gestellt werden. Bei Änderungsverlangen des Auftraggebers verschieben sich etwaige zwischen dem Auftraggeber und FRED FOX vereinbarte Termine in angemessenem Umfang.

5. Beteiligung Dritter

5.1 FRED FOX ist berechtigt, zur Erbringung der vereinbarten Leistungen Dritte (Fremddienstleister) einzuschalten. In diesen Fällen geschieht die Einschaltung Dritter immer im Namen und im Auftrag des Auftraggebers, wobei die Abwicklung der durch Dritte zu erbringenden Leistungen und insbesondere die Weisungserteilung gegenüber diesen ausschließlich über FRED FOX erfolgt. Der Auftraggeber erteilt hiermit ausdrücklich entsprechende Vollmacht.

5.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, steht FRED FOX gegenüber dem Auftraggeber für den mit auftragsbezogenen Fremdleistungen verbundenen Aufwand ein Handlingkostenaufschlag in Höhe von 20% der Netto-Fremdkosten zu.

5.3 Den Fremddienstleistern werden im Rahmen der Zusammenarbeit, beschränkt auf das zur Durchführung der Maßnahmen erforderliche Maß, relevante Daten des Auftraggebers zur Verfügung gestellt.

5.4 Für Dritte, die auf Veranlassung des Auftraggebers für ihn im Tätigkeitsbereich von FRED FOX tätig werden, hat der Auftraggeber wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Hierzu zählen auch die Dritten die von FRED FOX gem. Ziff. 5.1 eingeschaltet wurden.

5.5 FRED FOX hat es gegenüber dem Auftraggeber nicht zu vertreten, wenn FRED FOX aufgrund des Verhaltens eines Dritten Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber ganz oder teilweise oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.

6. Urheber- und Nutzungsrechte

6.1 Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Zahlung des geschuldeten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von FRED FOX im Rahmen des Auftrags gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist. Bei dem Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung gilt als Verwendungszweck nur der bei der Auftragserteilung erkennbare. Soweit nicht anders vereinbart, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrags noch nicht vollständig bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei FRED FOX. 

6.2 Die im Rahmen des Auftrags erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann zwischen den Parteien vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

6.3 Durch Vorschläge und Weisungen des Kunden wird kein Miturheberrecht begründet, es sei denn dies wurde vereinbart.

6.4 Die Arbeiten von FRED FOX dürfen vom Auftraggeber oder vom Auftraggeber beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht FRED FOX vom Kunden eine zusätzliche Vergütung in mindestens der 2,5-fachen Höhe der ursprünglich vereinbarten Vergütung zu.

6.5 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, vergütungspflichtig und bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung von FRED FOX.

6.6 Über den Umfang der Nutzung steht FRED FOX gegenüber dem Auftraggeber ein Auskunftsanspruch zu.

7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers/ Überprüfungsobliegenheiten

7.1 Aufträge oder Weisungen jeder Art des Auftraggebers müssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen. Nicht eindeutig formulierte Aufträge können Rückfragen zur Folge haben, die zu Verzögerungen führen können. Änderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen von Aufträgen oder Weisungen müssen als solche gekennzeichnet sein.

7.2 Zur Erfüllung der Leistungen durch FRED FOX ist eine kooperative Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber erforderlich. Ist diese kooperative Zusammenarbeit seitens des Auftraggebers nicht oder teilweise nicht möglich, ist FRED FOX nicht bzw. nur auf Grundlage der erfolgten Kooperation verpflichtet, zu leisten. Unter kooperativer Zusammenarbeit verstehen sich vor allem Maßnahmen wie die Umsetzung von FRED FOX geforderter notwendiger Vorbereitungen, Erteilung von Weisungen und die Bereitstellung von Produkten, Informationen und anderen Gegenständen für die Durchführung des Auftragsprojektes. 

7.3 Alle planerischen, konzeptionellen, gestalterischen, schöpferischen Leistungen und/oder sonstigen geistigen Werke, die dem Auftraggeber von FRED FOX (insbesondere aber nicht ausschließlich alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Planungen, Farbabdrucke, Fotografien, Designs, Darstellungen, Texte, Webseiten, Anzeigen, Drucksachen) bereitgestellt werden, sind vom Auftraggeber zu überprüfen. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe oder bei widerspruchsloser Weitergewährung der Auftragsausführung gelten sie als vom Auftraggeber genehmigt. Der Auftraggeber hat insbesondere die rechtliche Zulässigkeit der Leistungen von FRED FOX zu überprüfen (z.B. wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit). FRED FOX kann hierfür keine Gewähr übernehmen. FRED FOX veranlasst auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers eine externe rechtliche Überprüfung. Die damit verbunden Kosten nebst einem Handlingkostenaufschlag von 20% der hierfür anfallenden Nettokosten hat der Auftraggeber zu tragen.

8. Zahlungsbedingungen/ Fälligkeit/ Leistungsverweigerungsrecht/ Abtretung

8.1 Soweit zwischen den Parteien ansonsten keine verbindliche Vereinbarung über die Zahlungsbedingungen in Schriftform vorgenommen worden ist, sind alle Rechnungen von FRED FOX ohne Abzüge innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen. Maßgeblich ist der Zahlungseingang auf einem Konto von FRED FOX.

8.2 FRED FOX ist berechtigt, dem Auftraggeber Teilrechnungen zu stellen oder Abschlagszahlungen (Akonto) zu verlangen, wenn sich ein Projekt über einen längeren Zeitraum erstreckt oder ein größeres Volumen umfasst. Soweit nicht anders vereinbart, sind Vorschüsse sofort zu entrichten. An FRED FOX zu erbringende Abschlagszahlungen werden wie folgt in Rechnung gestellt:
- 50% bei Auftragserteilung
- 25% 4 Wochen vor Veranstaltung
- 25% nach der Veranstaltung

8.3 Die Höhe der zu leistenden Zahlungen richtet sich nach dem jeweils gültigen Angebot von FRED FOX. Preiserhöhungen sind auch nach Vertragsschluss zulässig, sofern diese auf Preissteigerungen beruhen, die FRED FOX selbst zu tragen hat. Sollten sich Preiserhöhungen ergeben, so wird FRED FOX innerhalb von 20 Tagen nach dem Bekanntwerden dieser Umstände dem Auftraggeber ein neues Angebot unterbreiten. Der Auftraggeber hat dieses Angebot unverzüglich zu prüfen. Widerspricht der Auftraggeber dem Kostenvoranschlag nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt, so gilt das neue Angebot als genehmigt.

8.4 Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so schuldet er ab Verzugseintritt die Zahlung von Zinsen i.H. von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB per annum, es sei denn, der Rechnungsbetrag war gestundet. 

8.5 Gerät der Auftraggeber länger als 14 Tage mit der Begleichung einer Rechnung in Verzug, ist FRED FOX berechtigt nach vorheriger Mitteilung die aktuell für den Auftraggeber durchgeführten Aktionen und Maßnahmen anzuhalten und hiermit erst wieder zu beginnen, wenn rückständige Beträge inklusive Zinsen an FRED FOX ausgeglichen wurden. Dies gilt nicht, wenn der Rechnungsbetrag gestundet war.

8.6 Ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Aufrechnungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen rechtskräftig gerichtlich festgestellter oder von FRED FOX anerkannter Ansprüche zu. 

8.7 Der Auftraggeber darf Ansprüche gegen FRED FOX nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung seitens FRED FOX an Dritte abtreten. 

8.8 Kommt es bei der Erbringung von Leistungen durch FRED FOX zu Verzögerungen, die vom Auftraggeber allein oder weit überwiegend zu vertreten sind oder tritt dieser Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Auftraggeber im Verzug der Annahme der Leistung ist, so hat der Auftraggeber die Zahlungen weiterhin so zu leisten, als seien die Leistungen von FRED FOX rechtzeitig und vollständig erbracht worden. 

8.9 Wird eine Promotionaktion oder ein anderer Auftragsgegenstand ohne Verschulden von FRED FOX vorzeitig vom Auftraggeber abgebrochen, so schuldet der Auftraggeber weiterhin die Zahlung des vereinbarten Honorars abzüglich der Aufwendungen für Drittleistungen, die FRED FOX durch den Ausfall an Dritte nicht mehr zu zahlen verpflichtet ist. 

9. Transport, Versand

9.1 Der Transport und der Versand von Aktionsmaterial und allen anderen Gegenständen des Auftrags (z.B. vom Auftraggeber zu FRED FOX, aus dem Lager von FRED FOX hin zu Aktionsorten und zurück, von FRED FOX zum Auftraggeber, u.ä.) erfolgt stets auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers. 

9.2 Sollten auf dem Transport- oder Versandweg Schäden eintreten, ist FRED FOX dem Auftraggeber behilflich, seine Ansprüche gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen. Erfolgt ein Transport oder Versand an den Auftraggeber und ist die Lieferung beschädigt, muss der Auftraggeber dies unverzüglich der Lieferperson und dem Transportunternehmen anzeigen. Erfolgt dies nicht, kann der Auftraggeber in keinem Fall Rechte aus der mangelhaften Lieferung gegen FRED FOX geltend machen. 

9.3 Beanstandungen wegen des Lieferumfangs, offensichtlicher Mängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Ware schriftlich bei FRED FOX einzureichen. Erfolgt dies nicht, gilt die gelieferte Ware als genehmigt. 

9.4 Ist nach dem Ermessen von FRED FOX der Abschluss einer Transportversicherung erforderlich, so hat der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten zuzüglich einem Handlingkostenaufschlag von 20% der hierfür anfallenden Nettokosten zu tragen. 

10. Lagerung

10.1 Eine Lagerung von Aktionsmaterial und allen anderen Gegenständen zur Ausführung des Auftrags kann im Einzelfall vereinbart werden. FRED FOX erhält für die Lagerung eine gesonderte Vergütung. 

10.2 FRED FOX ist berechtigt, die Gegenstände bei einem Dritten einzulagern. Dies kann auch im Namen und in Vollmacht des Auftraggebers erfolgen. In jedem Fall hat der Auftraggeber die Kosten für die Einlagerung zuzüglich einem Handlingkostenaufschlag in Höhe von 20% der hierfür anfallenden Nettokosten zu tragen. 

10.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, FRED FOX besonders darauf hinzuweisen, wenn nachfolgende Güter während eines Auftrags bei dem Auftraggeber eingelagert werden sollen:
- feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/oder Personen befürchten lassen;
- Güter, die dem schnellen Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind;
- Güter, die - wie etwa Lebensmittel - geeignet sind, Ungeziefer anzulocken;
- Gegenstände von außergewöhnlichem Wert, wie z.B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke; lebende Tiere oder Pflanzen. 

10.4 FRED FOX ist berechtigt, die Lagerung der in Ziff. 10.3 genannten Gegenstände abzulehnen. Die Vorschrift des § 475 HGB (Bestimmungen der Haftung für Verlust oder Beschädigung) ist abbedungen. 

11. Haftung

11.1 Der Auftraggeber trägt das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Aktion sowie der hierfür und hierbei durchgeführten Werbung. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die geplanten Werbemaßnahmen gegen Vorschriften des Polizei- und Ordnungsrechts, des Wettbewerbsrechts, des Kennzeichenrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze und/oder Werberichtlinien verstoßen. Der Auftraggeber stellt FRED FOX von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen - tatsächlicher oder angeblicher - Unzulässigkeit der Aktion oder der Werbung frei. In keinem Fall haftet FRED FOX wegen der in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers oder anderer. Der Auftraggeber stellt FRED FOX auch insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter in vollem Umfang frei. 

11.2 Unbeschadet der Regelung in Ziff. 11.1 ist eine Haftung von FRED FOX in jedem Fall ausgeschlossen, wenn FRED FOX, trotz vorgebrachter Bedenken gegen die rechtliche Zulässigkeit einer Aktion und/oder einer hierfür oder hierbei durchgeführten Werbung die Maßnahmen auf Wunsch des Auftraggebers dennoch durchführt. In diesem Fall hat der Auftraggeber FRED FOX ebenfalls von Rechten Dritter, die aufgrund dessen gegen FRED FOX geltend gemacht werden, freizustellen. 

11.3 FRED FOX haftet nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe. 

11.4 Soweit zwischen den Parteien ansonsten keine verbindliche Vereinbarung über die Haftung vorgenommen worden ist, ist die Haftung von FRED FOX für Verzögerungsschäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, ausgeschlossen. 

11.5 FRED FOX haftet ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung oder Handlung beruhen, es sei denn, die Pflichtverletzung oder Handlung führt zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder besteht in der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten (Kardinalspflichten). Dies gilt auch für die Haftung von FRED FOX für Erfüllungsgehilfen. Im Fall der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten haftet FRED FOX in jedem Fall nur für den vertragstypischen und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den Regelungen aus Ziff. 11.4 und 11.5 nicht verbunden. 

11.6 Ist Vertragsgegenstand die Bereitstellung von Promotern, haftet FRED FOX nicht für deren Pflichtverletzungen. Promoter sind weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen von FRED FOX. FRED FOX haftet insbesondere nicht für Vertragsabschlüsse, die über die Vertretungsmacht der Promoter hinausgehen oder für von den Promotern begangene unerlaubte Handlungen. 

11.7 Alle Unterlagen und Gegenstände, die vom Auftraggeber zum Zwecke des Auftrags an FRED FOX übergeben werden oder die von FRED FOX zum Zwecke des Auftrags für den Auftraggeber eingekauft oder hergestellt wurden, sind von FRED FOX innerhalb von zwei Wochen nach der endgültigen Beendigung des Auftrags an den Auftraggeber herauszugeben. FRED FOX haftet für den Schaden, der durch den Verlust oder die schuldhafte Beschädigung dieser Gegenstände entsteht nur, sofern dieser grob fahrlässig oder vorsätzlich durch FRED FOX verursacht wurde. In diesen Fällen hat FRED FOX Wertersatz zu leisten. Weiteren Schaden (Folgeschäden, u.ä.) hat FRED FOX in diesem Fall nicht zu ersetzen. Schadensersatz für Verlust oder Beschädigung von Unterlagen oder Gegenständen wird von FRED FOX nicht geschuldet, wenn der Verlust bzw. die Beschädigung nicht innerhalb von vier Wochen nach der Auftragsbeendigung durch den Auftraggeber der FRED FOX schriftlich angezeigt worden ist. 

11.8 Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers, die nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln von FRED FOX beruhen und nicht auf Ersatz von Schäden aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gerichtet sind und nicht auf einer Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten beruhen, verjähren in einem Jahr, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die gesetzlichen Verjährungshöchstfristen der §§ 199 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 BGB, nach deren Ablauf die Verjährung spätestens eintritt, bleiben unberührt. 

12. Verschwiegenheitspflicht

12.1 Sämtliche Informationen, Kenntnisse und Unterlagen, die dem Auftraggeber im Rahmen der Zusammenarbeit bereits überlassen wurden oder zukünftig noch überlassen werden oder zugänglich gemacht werden, auch wenn sie nicht ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet wurden, unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Es handelt sich hierbei um fachliche, technische oder wirtschaftliche Informationen, die in mündlicher oder schriftlicher Form, auf Datenträger gespeichert oder in elektronischer Form vorliegen können und die insbesondere firmeneigenes, vertrauliches Know-how (insbesondere über Arbeitsgrundlagen und - Weisen, Beratungsstrategien, etc.), Software in Form von Maschinen- und Quellcode, Datenflusspläne, Schnittstellenbeschreibungen, Softwaredokumentationen, Erfindungen, Zeichnungen, Spezifikationen, Formeln, Ideen, Verfahrenstechniken, Gestaltungspläne, sowie alle Aspekte des Marketings, des Vertriebs, der Produktgestaltung und der Preispolitik etc. beinhalten können. Diese Informationen, auch soweit sie auf einem Datenträger gespeichert sind, werden im Folgenden zusammengefasst als „Informationen“ bezeichnet.

12.2 Gegenstand der Verschwiegenheitsverpflichtung sind auch solche Informationen, die mit der Kandinsky Deutschland GmbH verbundene Unternehmen, sonstige Kooperationspartner oder Lieferanten betreffen, sowie Informationen über Kunden und Handelsvertreter von FRED FOX und der Kandinsky Deutschland GmbH. 

12.3 Umfasst von der Verschwiegenheitspflicht sind ebenfalls die Ergebnisse der vertraglich vereinbarten Leistungen. Insbesondere darf der Auftraggeber die von FRED FOX erstellten Daten ohne die schriftliche Einwilligung von FRED FOX nicht für andere Projekte verwenden oder an andere Agenturen und Dritte weitergeben. Diese Verpflichtung gilt ohne zeitliche Begrenzung über das Vertragsende hinaus und bezieht sich auf spezifische Informationen von FRED FOX (Auswertungstechniken, Reportings, spezielle Schnittstellen zu FRED FOX und Zugänge zu Tools von FRED FOX). 

12.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die in Ziff. 12.1 genannten Informationen streng vertraulich zu halten. Insbesondere verpflichtet sich der Auftraggeber,
a) zum Schutze der Vertraulichkeit der Informationen die gleiche Sorgfalt anzuwenden wie beim Schutz eigener vertraulicher Informationen,
b) die Informationen nur im Rahmen der vertraglichen Zweckbestimmung zu nutzen und nicht an Dritte weiterzugeben oder Dritten auf anderer Weise zugänglich zu machen,
c) auf Verlangen von FRED FOX, jedwede unter dieses Abkommen fallende, in körperlicher Form erhaltene Information sowie davon erstellte Kopien zurückzugeben oder sonstige gespeicherte Informationen zu löschen und schriftliche Vollständigkeit der Rückgabe bzw. der Löschung zu bestätigen,
d) FRED FOX unverzüglich schriftlich über die Nutzung der Informationen durch nicht autorisierte Dritte oder den Verdacht einer solchen Nutzung zu unterrichten und die jeweils andere Vertragspartei bei der Aufdeckung und Verfolgung der Nutzung der Informationen durch nicht autorisierte Dritte bestmöglich zu unterstützen. 

12.5 Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die offenkundig sind oder werden, ohne dass dies auf einem Vertragsverstoß des Auftraggebers beruht oder für Informationen, die durch nachträgliche schriftliche, per Telefax oder per E-Mail getroffene Vereinbarung von der Geheimhaltung ausgenommen wurden.  

13. Verwertungsgesellschaften, Gebühren, Abgaben

13.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise die GEMA abzuführen. Werden solche Gebühren von FRED FOX verauslagt, so verpflichtet sich der Auftraggeber, diese gegen Nachweis zu erstatten. 

13.2 Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und/oder werbeberaterischen Bereich an eine nichtjuristische Person ggf. eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe wird dem Auftraggeber weiterberechnet und darf vom Auftraggeber nicht von der Rechnung in Abzug gebracht werden. Für die Prüfung und Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich. 

14. Eigentum und Rechte an Arbeitsunterlagen und elektronischen Daten

14.1 Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten, Arbeitszwischenschritte und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten von FRED FOX angefertigt werden, verbleiben bei FRED FOX. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht verlangt werden. FRED FOX schuldet nur die vereinbarte Leistung; diese umfaßt nicht die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten, etc. 

14.2 Das gleiche gilt für alle zur Erstellung eines Angebots angefertigten Arbeiten. Dem Auftraggeber stehen keinerlei Nutzungs- und Eigentumsrechte an diesen Gegenständen, sowie den im Rahmen eines Angebots überlassenen Unterlagen, elektronischen Daten, Werken und/oder Arbeiten zu. Sie sind auf erstes Anfordern an FRED FOX auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers herauszugeben oder zu vernichten und die Vernichtung ist schriftlich zu bestätigen, je nach Wahl von FRED FOX. 

15. Zustimmung zur Bewerbung als Referenzprojekt

Die Vertragsparteien gestatten sich gegenseitig, mit dem konkreten Auftrag Werbung zu betreiben und den Auftrag als Referenzprojekt nennen, inhaltlich beschreiben und bildlich darstellen zu dürfen. Die Parteien gestatten sich wechselseitig auch, hierbei ihre Namen, Kennzeichen und Marken unentgeltlich werblich und zwar in der Benennung als Referenzkunde und/oder im Zusammenhang mit Referenzprojekten und/oder mit Referenzprodukten zu verwenden (insbesondere gedruckt, im Internet, in Katalogen, in Anzeigen, auf Messen). Die Parteien können die vorstehenden Rechte im Einzelfall durch schriftliche Anzeige für die Zukunft unter Gewährung einer Umsetzungszeit von 8 Wochen einschränken. 

16. Datenschutz

16.1 Die vom Auftraggeber zur Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten oder von FRED FOX zu erhebenden Daten werden ausschließlich nach den Weisungen des Kunden erhoben und verarbeitet Die Verantwortung für die Wahrung der Rechte der Betroffenen i.S.d. BDSG verbleibt ausschließlich beim Auftraggeber, FRED FOX ist nur für die Datensicherung in der Phase der Auftragsdatenverarbeitung verantwortlich und haftet insoweit nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. 

16.2 Soweit die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Tätigkeit mit personenbezogenen Daten in Berührung kommen, sind die einschlägigen Vorschriften zum Datenschutz zu beachten. Die Vertragsparteien verarbeiten oder nutzen die personenbezogenen Daten ausschließlich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung und sind insbesondere nicht berechtigt, personenbezogene Daten darüber hinaus zu nutzen oder an Dritte weiterzugeben. 

17. Abwerbeverbot, Vertragsstrafe

Der Auftraggeber verpflichtet sich, innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit FRED FOX keine von FRED FOX zur Vertragserfüllung eingesetzten Personen, gleichgültig ob diese als Arbeitnehmer oder als selbständige (freie) Mitarbeiter oder als deren Erfüllungsgehilfen eingesetzt worden sind, ohne Zustimmung von FRED FOX zu beschäftigen, gleichgültig auf welche Art und Weise und in welcher Funktion. Bei schuldhafter Verletzung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber ist FRED FOX berechtigt, in jedem Einzelfall eine Vertragsstrafe von Euro 10.000 zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Die Vertragsstrafe gilt nicht als verwirkt, sofern die Person zum Zeitpunkt der Beschäftigung bei dem Auftraggeber nicht mehr in einem Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis zu FRED FOX steht. 

18. Stornierung

18.1 Es gelten im Falle einer Stornierung ausschließlich die folgenden Regelungen, es sei denn die Parteien haben etwas anderes im Einzelfall vereinbart. Insbesondere finden i.Ü § 627 und § 649 BGB keine Anwendung.

18.2 Im Falle einer Stornierung hat der Auftraggeber sämtliche Kosten und eingegangenen Verbindlichkeiten von FRED FOX (insbesondere die Kosten, die von Drittdienstleistern geltend gemacht werden) zu tragen. FRED FOX wird sich bemühen, diese Kosten gering zu halten und, wenn möglich von Stornierungsrechten ihrerseits gegen die Drittdienstleister Gebrauch zu machen.

18.3 Darüber hinaus gelten die nachfolgend aufgeführten Stornogebühren, die der Auftraggeber im Falle einer Stornierung zu bezahlen hat:
- bei einer Stornierung ab dem 14. Tag vor dem ersten Aufbautag 100% der vereinbarten Agenturkosten, oder
- bei einer Stornierung ab dem 31. Tag vor dem ersten Aufbautag 75% der vereinbarten Agenturkosten, oder
- bei einer Stornierung bis zum 32. Tag vor dem ersten Aufbautag, alle tatsächlich bis zum Zeitpunkt der Stornierung erbrachten Leistungen von FRED FOX, mindestens aber 50% der vereinbarten Agenturkosten. 

18.4 Die vorgenannten Beträge verringern sich, soweit der Auftraggeber im Einzelfall nachweist, dass sich FRED FOX im konkreten Fall einen höheren Betrag an ersparten Aufwendungen oder tatsächlich erzielten oder an möglichen anderweitigen Erwerb anrechnen lassen muss. 

18.5 Sofern eine Stornierung aufgrund von Umständen höherer Gewalt erfolgt, wie z.B. Krieg, Terror, behördliche Anordnungen, Umweltkatastrophen wie z.B. Sturm, Flut, Feuer, die bei Abschluss des Auftrages nicht absehbar waren, verbleibt es bei der Zahlungspflicht des Auftraggebers gem. Ziffer 18.2. Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, statt der Stornierungsgebühren gem. Ziffer 18.3, die tatsächlich bis zum Zeitpunkt der Stornierung erbrachten Leistungen anteilig zu bezahlen. 

18.6 Die Stornierung hat schriftlich zu erfolgen. 

19. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand, Rechtswahl, Salvatorische Klausel

19.1 Die Betreuung von Unternehmen, die im selben Geschäftszweig wie der Auftraggeber tätig sind, ist FRED FOX bzw. der Kandinsky Deutschland GmbH grundsätzlich unbenommen.

19.2 Vertragssprache ist deutsch. Im Konfliktfall hat die deutsche Version dieser AGB Vorrang vor anderen Sprachversionen dieser AGB.

19.3 Ausschließlicher Gerichtsstand – auch internationaler – für alle mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz der Kandinsky Deutschland GmbH in Düsseldorf; nach Wahl von FRED FOX auch der Sitz des Auftraggebers. 

19.4 Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über das Kaufrecht ist ausgeschlossen.

19.5 Soweit einzelne oder mehrere Bestimmungen des jeweiligen Einzelvertrages oder der AGB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.